Qualifizierungschancengesetz
Fördermöglichkeiten

Alle Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der strukturelle Wandel – vor allem durch die digitale Transformation – verändert bestehende Tätigkeitsfelder in allen Branchen und den Arbeitsmarkt als Ganzes. Er erfordert eine kontinuierliche Anpassung von Unternehmen und ihren Beschäftigten auf allen Ebenen. Technologische Entwicklungen in der Arbeitswelt 4.0 sorgen für neue Herausforderungen und neue Chancen. Daher ist es nötig, die Qualifikationen und Kompetenzen von Beschäftigten regelmäßig zu erweitern – und heute schon an morgen zu denken.

Das Qualifizierungschancengesetz ist als Teil der „Qualifizierungsoffensive“ der Bundesregierung zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat das bisherige Programm WeGebAU abgelöst. Im Vergleich zu WeGebAU wird die staatliche Förderleistung für Weiterbildung ausgeweitet und die bisherige Zielgruppe erweitert. Mit der Maßnahme möchte die Bundesregierung gezielt die Weiterbildung von bereits Beschäftigten stärken, um sie fit für die neuen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu machen.

Ziel ist es, die Fachkräftebasis und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im digitalen Strukturwandel zu stärken. Dazu hat die Bundesregierung Rahmenbedingungen für berufsbegleitende Weiterbildungen geschaffen, die für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer attraktiv sind.

Ein Baustein im Gesetz ist das Recht auf Weiterbildungsberatung. Arbeitgeber wenden sich dazu an den Arbeitgeber-Service (AGS) und Arbeitnehmer an ihre Bundesagentur für Arbeit.

Was bringt das Qualifizierungs­chancengesetz?

Vom neuen Gesetz der Bundesregierung profitieren mehr als bisher „ganz normale“ Beschäftigte, die mitten im Job stehen – und damit ihre aktuellen Arbeitgeber. Die Förderung wird unabhängiger von der Qualifikation der Arbeitnehmer, ihrem Lebensalter und der Betriebsgröße.

Im Fokus stehen Erweiterungsqualifizierungen: Sie sind vor allem zukunftsorientiert darauf ausgerichtet, die Kenntnisse und Kompetenzen der Beschäftigten zu erneuern und zu erweitern. Damit können Arbeitnehmer ihren aktuellen Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des (digitalen) Strukturwandels langfristig sichern oder sich innerhalb des Unternehmens weiterentwickeln. Ebenso gefördert werden Weiterbildungen in Engpassberufen, in denen ein Fachkräftemangel besteht.

Ein grundlegendes Ziel des Qualifizierungschancengesetzes ist die finanzielle Entlastung der Arbeitgeber. Deshalb werden sowohl die Weiterbildung als auch die Lohnkosten während der Weiterbildungsphase durch Zuschüsse der Bundesagentur bzw. Jobcenter gefördert.
Die Weiterbildungskosten werden von den Arbeitsagenturen übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Zuschüsse (Arbeitsentgeltzuschuss oder Zuschuss zu übrigen Weiterbildungskosten wie z.B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung) gewährt werden.  Die Arbeitnehmer erhalten für die Förderung ihrer Weiterbildung einen Bildungsgutschein.  Damit können sie dann unter den zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen. Die Förderung für Weiterbildung und Arbeitsentgeltzuschuss basiert im Sozialgesetzbuch (SGB), für die Weiterbildungskosten (WK) nach den §§ 77 Abs.2 und 417 SGB III, sowie für Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) nach § 235c SGB III.

Generell können Beschäftigte durch das Qualifizierungs­chancengesetz gefördert werden, die entweder qualifiziert, älter oder gering qualifiziert sind. Zur Förderung über das Qualifizierungs­chancengesetz müssen laut Arbeitsagentur folgende Kriterien erfüllt sein:

Förderung 1

durch das Qualifizierungs­chancengesetz

Voraussetzungen:

  • Ab dem 45. Lebensjahr

  • Mit anerkanntem Berufsabschluss

  • Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern

Förderinstrumente:

  • Weiterbildungskosten nach § 417 SGB III

Förderung 2

durch das Qualifizierungs­chancengesetz

Voraussetzungen:

  • Ohne anerkannten Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, jedoch seit mehr als vier Jahren

  • auf Helferebene tätig

  • Unter 45 Jahre und Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern 

Förderinstrumente :

  • Weiterbildungskosten nach § 77 Abs. 2 SGB III

  • Arbeitsentgeltzuschuss nach § 235c SGB III

Förderung 3

durch das Qualifizierungs­chancengesetz

Voraussetzungen:

  • Ab dem 45. Lebensjahr

  • Ohne anerkannten Berufsabschluss oder

  • Mit Berufsabschluss, jedoch seit mehr als vier Jahren auf Helferebene tätig

  • Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern 

Förderinstrumente:

  • Weiterbildungskosten nach § 417 SGB III

  • Arbeitsentgeltzuschuss nach § 235c SGB III

Der Bildungsträger der die Weiterbildung für die Unternehmen durchführt muss AZAV zertifiziert sein!

Gerne beraten wir Sie individuell über die genaue Vorgehensweise der geförderten Weiterbildung WeGebAU